Einführung der Mantelverordnung in 2023, Teil 2

Was kommt auf die Bauunternehmen zu?

Erstmalig wird es mit der Mantelverordnung bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Regelungen für Herstellung, Einbau und Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe geben.


© Floß 2021

© Floß 2021
In Teil 1 des Beitrags zur Einführung der Mantelverordnung, veröffentlicht in THIS 10.2022, geht es um eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation mineralischer Abfallstoffe. Dieser abschließende zweite Teil des Beitrags befasst sich mit den Anwendungsbereichen der neuen Mantelverordnung, mit Ein- und Aushub sowie mit Dokumentationspflichten.

Anwendungsbereiche der EBV

Die EBV regelt in Artikel 1 der MantelV die Herstellung von mineralischen Baustoffen (MEB) und die maßgeblichen Einbauweisen in technische Bauwerke. Als MEB gelten Stoffe, die „als Abfall oder […] Nebenprodukt[e]“ in Aufbereitungsanlagen herstellt werden, bei Baumaßnahmen als Bau- und Abbruchabfälle anfallen, sowie „unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet […]“ (§ 2 EBV) sind. Dazu zählen Recyclingbaustoffe, Bodenmaterial, Schlacken, Aschen und Gleisschotter.

Die Vorschriften der EBV gelten nicht für Primärrohstoffe wie Steine, Kiese, Sande; das Aufbringen auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht - auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes steht; sowie unter- oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken (vgl. Zorn 2022). Weiter normiert die EBV die Untersuchung und Klassifizierung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial. Dabei soll Material, welches „in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub“ (§ 14 Abs. 1 EBV) untersucht und gemäß Anlage 1 Tabelle 3 klassifiziert werden. Die Probenahme erfolgt nach Vorgaben der LAGA PN 98 und setzt eine entsprechende Sachkunde des Fachpersonals voraus (vgl. § 8 Abs. 1 EBV).

Die Klassifizierung des Bodenmaterials erfolgt dabei in die neuen Kategorien BM 0, BM 0*, BM F0*, BM F1, BM F2 und BM F3. Somit verlieren die derzeitigen Bodenklassierungen nach LAGA M 20 (Z 0, Z 0*, Z 1.1, Z 1.2, und Z 2) mit Inkrafttreten der MantelV ihre Gültigkeit. Allgemein wird beim Wiedereinbau des Materials zwischen dem Einbringen in technische Bauwerke und der Verwertung gemäß § 6 bis § 8 BBodSchV unterschieden. Für den Einbau in ein technisches Bauwerk gilt, dass das Material anhand der Ergebnisse der in-situ-Untersuchung wieder eingebaut werden darf, wenn sich die Bodenbeschaffenheit nicht durch die zwischenzeitliche Lagerung oder Nutzung verändert hat; für die Probenahme in-situ gilt § 4 BBodSchV (vgl. § 14 EBV). Handelt es sich dagegen um eine Bodenverwertung gemäß BBodSchV kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer analytischen Untersuchung abgesehen werden.

Einbau von MEB gemäß EBV

Grundsätzlich dürfen mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische nur in technische Bauwerke eingebaut werden, „wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen […] nicht zu besorgen sind“ (§ 19 EBV). Für den Einbau sind die in Anlage 2 EBV (49 Seiten) aufgeführten Einbautabellen zu beachten, welche die „Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken“ regeln. Für 27 verschiedene MEB gibt es jeweils 17 Einbauweisen, ausgenommen Ziegelmaterial (ZM), also insgesamt 443 prüfbare Einsatzmöglichkeiten für technische Bauwerke (Tabelle 2, S. 100). Darin werden die Vorgaben hinsichtlich der Wasserschutzbereiche, den Grundwasserdeckschichten wie auch des erforderlichen Sicherheitsabstands zum höchst gemessenen Grundwasserstand berücksichtigt (vgl. Stracke 2022). Die Zulässigkeit eines Baustoffes in der jeweiligen Einbauweise wird mit ‚plus‘ gekennzeichnet; die Unzulässigkeit entsprechend mit ‚minus‘.     Die entsprechend Anlage 1 EBV vorgegebenen Materialwerte müssen für den Wiedereinbau eingehalten werden (vgl. § 19 EBV). Tabelle 3 (S. 101) gibt eine Übersicht über günstige und ungünstige Konfiguration der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschicht.

Die Einbauweisen werden in außer- und innerhalb des Wasserschutzbereiches unterschieden. Innerhalb der Wasserschutzbereiche wird der Einbau auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm/Schluff/Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1m, zzgl. eines Sicherheitsabstand von 0,5 m) beschränkt. Außerhalb von Wasserschutzbereichen wird unterschieden in „ungünstig“, „günstig – Sand“ und „günstig – Lehm/Schluff/Ton“.

Die grundwasserfreie Sickerstrecke ist hierbei definiert als Abstand zwischen Unterkante Einbauhöhe des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden oder aus den Messdaten stammende Grundwasserstand (vgl. Stracke 2022). Eine Beurteilung der Grundwasserdeckschichten erfolgt durch einen Sachkundigen auf Grundlage bodenkundlicher Ansprachen von Bodenproben oder Baugrunduntersuchungen gemäß bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen.

In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten der Zonen I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke unzulässig. In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten der Zonen II darf nur Bodenmaterial sowie Gemische der Klasse 0 – BM-0 in technische Bauwerke eingebaut werden (vgl. § 19 (6) EBV).

Einbauweisen, die nicht in Anlage 2 EBV aufgeführt sind, können auf Antrag bei der zuständigen Behörde im Einzelfall zugelassen werden, sofern diese keine nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen mit sich bringen. Eine solche Einzelfallentscheidung kann auch für die Verwertung von Stoffen in technischen Bauwerken, welche nicht in der EBV geregelt sind (vgl. § 21 EBV).

Aushubmaterialien - Sammlung und Zwischenlagerung

Stoffe, die als Abfälle bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke anfallen, sind getrennt zu sammeln „und nach […] Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen“ (§ 24 (1) EBV). Sind die Abfälle nicht unmittelbar verwertbar, müssen sie einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Die genannten Vorgaben entfallen, sofern eine separate Sammlung des jeweiligen Abfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. § 24 (4) EBV). Die Zwischenlagerung von Aushubmaterialien besteht weiterhin die Notwendigkeit einer BImSchG-Genehmigung, sie wird durch die Auslegung des § 18 Abs. 1 der EBV für Unternehmen vereinfacht. Hierbei entfällt die Untersuchungs- und Dokumentationspflicht des Erzeugers und Besitzers nach § 14 – 17 EBV, wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird (vgl. Zorn 2022). Es bedarf lediglich einer Annahmekontrolle gemäß § 3 EBV, bei der eine Sichtkontrolle und Anhaben zum Beförderer, der Abfallmenge, der AVV wie auch Zusammensetzung, und Anfallort notwendig sind. Sollte der Verdacht auftreten, dass das Material belastet sein könnte, ist unverzüglich eine Beprobung durchzuführen. Bodenmaterial, welches aus einem Zwischenlager stammt und wieder in Verkehr gebracht werden soll, muss von einer Untersuchungsstelle gemäß den § 8 und 9 EBV untersucht sowie § 14 – 17 EBV klassifiziert und dokumentiert werden. „Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten Bodenmaterials […] darf 3.000 Kubikmeter nicht überschreiten“ (§ 18 (3) EBV).

Tabelle 2: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
© Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43
Tabelle 2: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
© Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43
Anzeige und Dokumentationspflichten

Bei Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe sowie Gemische in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sind die Einbaubedingungen aus § 19 EBV zu berücksichtigen, sowie die Anzeigepflicht bei den zuständigen Behörden vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (vgl. § 22 EBV).

Diese gilt ebenfalls für den Einbau von Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe der Klasse F3 ab einer Menge von 250 m³. Ein entsprechendes Muster-Datenblatt findet sich in Anlage 8 der EBV wieder. Sofern es einer Anzeigepflicht bedarf, hat „der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme […] die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe“ (§ 22 (4) EBV) der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ist vom Verwender zu unterschreiben an den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer zu übergeben. Nach Nutzungsende des technischen Bauwerks hat dieser der Behörde binnen eines Jahres zu melden, auch wenn die EBV am Einbauort verbleiben (vgl. § 22 (6) EBV).

Tabelle 3: Konfiguration der Grundwasserdeckschicht nach EBV (verändert nach Stracke 2022)
© EBV

Tabelle 3: Konfiguration der Grundwasserdeckschicht nach EBV (verändert nach Stracke 2022)
© EBV

Aufbau eines Katasters

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird künftig in einem Kataster von der zuständigen Behörde dokumentiert. In das Kataster sind die Dokumente der übermittelten Vor- und der Abschlussanzeige von Einbaumaßnahmen aufgeführt. Bis die Möglichkeit eines elektronischen Katasters besteht, sind die Behörden dazu verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren (vgl. § 27 Abs. 4 EBV). Hierbei werden die neu geschaffenen bürokratischen Hürden, auf Grund der aufwendigen Anzeige und Dokumentationspflicht, eine Wiederverwendung leider nicht vereinfachen (vgl. Susset 2021).

Neufassung BBodSchV

Die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist an den aktuellen Stand der Wissenschaft und die gewonnenen Erkenntnisse des Vollzugs angepasst worden. Mit der Harmonisierung der Materialwerte aus der EBV soll für aufbereitetes Bodenmaterial eine Rechtssicherheit „vom Anfall über die Untersuchung bis hin zum Einbau bzw. zur Verfüllung etabliert werden“ (Weiß 2021). Durch die Regulierungen bezüglich des Auf- oder Einbringens von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht wird das Vorsorgeprinzip des Bodenschutzes in den Vordergrund gestellt. Nachstehend werden die inhaltlichen Neuerungen der Paragraphen 6 bis 8 BBodSchV zum Ein- oder Aufbringen von Materialien dargestellt (vgl. Fetzer 2022):

Anzeigepflicht für das Aufbringen von Bodenmaterial: Auf- oder Einbringen von Materialien mit einem Volumen von mehr als 500 m³ muss „der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter Angabe der Lage, der Art und Menge sowie des Zwecks angezeigt werden“ (§ 6 Abs. 8 BBodSchV).

Sonderregelungen für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten: Eine schädliche Bodenveränderung ist nicht zu erwarten, wenn „Bodenmaterial […] im räumlichen Umfeld des Herkunftsortes unter vergleichbaren Verhältnissen sowie geologischen und hydrogeologischen Bedingungen umgelagert wird“ (§ 6 Abs. 3 BBodSchV). Auch dann nicht, falls es sich um Bodenmaterial mit erhöhtem Schadstoffgehalt handelt. Jedoch darf die Bodenfunktionen wie auch stoffliche Situation nicht nachteilig beeinträchtigt werden (vgl. § 6 Abs. 4 BBodSchV).

Verzicht auf analytische Untersuchung: Ist möglich, wenn die Vorerkundung keine Anhaltspunkte auf eine Überschreitung der Versorgungswerte BM-0 ergeben, die auszuhebende Menge kleiner als 500 m³ ist oder das Material am Herkunftsort oder innerhalb eines Gebietes umgelagert werden kann (vgl. § 6 Abs. 6 BBodSchV). Dabei darf jedoch keine schädliche Bodenveränderung entstehen.

Verfüllung von Materialien mit höheren Werten: Materialien, dessen Werte die Vorgaben nach §8 Abs. 2 BBodSchV (Anl. 1 Tab. 1+2, ggf. Tab. 4) erfüllen oder es sich um BM0* gemäß EBV handelt (max. 10 Vol.-% Fremdbestandteile), sind für die Verfüllung von Abgrabungen zugelassen. Nichtsdestotrotz muss eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachgewiesen werden.

Entfall der wasserschutzrechtlichen Erlaubnis: § 8 Abs. 4 BBodSchV führt auf, dass im Falle von Einhaltung der Anforderungen an § 8 Absatz 2 oder 3 BBodSchV das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht keiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf. Der Verzicht einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern ein ordnungsgemäßer Einbau erfolgt, stellt eine wesentliche Entlastung für die Unternehmen dar (vgl. Remex 2022).

Länderöffnungsklausel: Eine Ausnahme der bundeseinheitlichen Regelungen sieht § 8 Abs. 8 BBodSchV durch die Länderöffnungsklausel für die Verfüllung vor. Darin können die Länder Regelungen treffen, wonach Materialien für die Verwertung zulässig sind, deren Werte die Vorgaben nach Anlage 1 Tabellen 4 und 5 überschreiten. Der Grundsatz einer schadlosen Verwertung bleibt bestehen.

Zudem wird die Verordnung um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr bei Bodenerosion erweitert.

Bei Baumaßnahmen kommt es zwangsläufig zu mechanischen Beanspruchungen der Böden. Um Schäden zu minimieren und ihre langfristige Leistungsfähigkeit zu schützen, ist ein Bodenschutzkonzept und eine bodenkundlichen Baubegleitung als sinnvoll zu betrachten. Bei Maßnahmen größer als 3.000 m² sieht § 4 Abs. 5 BBodSchV ohnehin eine bodenkundliche Baubegleitung zusammen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde vor (vgl. BMUV 2022).

Änderung der DepV und GewAbfV

Die in Artikel 3 aufgeführten Änderungen der DepV betreffen in erster Linie „Betreiber von Deponien sowie Entsorger von Böden“ (Remex, 2020) und dienen einer Harmonisierung an die EBV. Als Abfall anfallende Ersatzbaustoff oder nicht aufbereitete Bodenmaterialen, die bereits nach EBV Abschnitt 3 untersucht und klassifiziert sind, müssen nicht erneut beprobt werden können als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden (vgl. § 6 DepV). Nach § 7 der Deponieverordnung (DepV) ist es ab 01. Januar 2024 nicht mehr möglich, Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können, zu beseitigen. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Wiederverwendung bzw. Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. Fetzer 2022).

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ergänzt in § 8 die Getrenntsammlung mineralischer Ersatzbaustoffe beim Rückbau aus technischen Bauwerken. Die anfallenden Abfälle sind hinsichtlich der Getrenntsammlung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung nach § 24 EBV zu behandeln (vgl. ebd.).

Fazit

Durch die Einführung der Mantelverordnung kommt es zu einer bundeseinheitlichen Grundlage für die ordnungsgemäße Verwertung von mineralischen Abfällen, die an den gegenwärtigen Stand des Wissens angepasst ist. Die Komplexität der neuen Regelungen wird „spürbaren Einfluss“ (Imhäuser 2021) auf die Vollzugspraxis haben. Behörden, Erzeuger und Betreiber von Behandlungsanlagen, stehen vor der Herausforderung sich auf eine rechtssichere Umsetzung der neuen Gesetzgebung innerhalb eines Jahres vorzubereiten. Nach Imhäuser ist es deshalb unverzichtbar, „sich planvoll und in enger Abstimmung auf das Inkrafttreten der Verordnung vorzubereiten“. Zudem ist es Aufgabe der Verbände aus Abbruchwirtschaft und Bauindustrie, die Unternehmen zu den neuen Regelwerken zu schulen.

Andre Floß, M.Eng. ist wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der Hochschule Osnabrück.
© Hochschule Osnabrück

Andre Floß, M.Eng. ist wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der Hochschule Osnabrück.
© Hochschule Osnabrück
Ein häufig debattierts Problem bleibt trotz Einführung der MantelV bestehen. Ersatzbaustoffe sowie unbelasteter Bodenaushub, welche nicht auf der Baustelle verbleiben oder einem Zwischenlager zugeführt werden, bleiben - trotz bautechnischer Eignung - Abfall nach § 3 Abs. 1 KrWG. Der in der Kabinettsfassung 2017 verfasste § 20 EBV, welcher ein Abfallende für gütegesicherte MEB (Mineralische Ersatzbaustoffe) vorsah, wurde im Bundesbeschluss 2020 ersatzlos gestrichen. Somit bleiben MEB weiterhin für viele Planer und Bauherren nur die zweite Wahl (vgl. Weiß 2021). 

Um die Akzeptanz von MEB zu fördern und dessen Absatzmarkt zu stärken, sollte insbesondere die öffentliche Hand eine Vorbilds Funktion einnehmen, produktneutrale Ausschreibungen vollziehen und mineralische Sekundärbaustoffe verstärkt nachfragen (vgl. Susset 2021, Weiß 2021). Imhäuser geht soweit, dass „klassifizierte Ersatzbaustoffe gegenüber Naturbaustoffen einen Vorrang haben“ sollen. Die in § 45 KrWG beinhaltete Bevorzugungspflicht von MEB wird häufig missachtet und muss strikter umgesetzt werden.

Prof. Martin Thieme-Hack leitet das Institut für Landschaftsbau, Sportfreianlagen und Grünflächen an der Hochschule Osnabrück.
© Hochschule Osnabrück

Prof. Martin Thieme-Hack leitet das Institut für Landschaftsbau, Sportfreianlagen und Grünflächen an der Hochschule Osnabrück.
© Hochschule Osnabrück
Durch verstärkten Einsatz und Wiedereibau von MEB kann es zu einer Schonung von Rohstoffen und gleichzeitig zu einer Reduktion von Abfall kommen. Hierbei sind Bodenaufbereitungs- und Bodenbehandlungsanlagen zu nennen. Anfallender Bodenaushub aus Bau- und Sanierungsmaßnahmen wird dort klassifiziert, aufbereitet und je nach Belastungssituation wieder in Verkehr gebracht. Dadurch kann das Transportaufkommen für Schüttgüter minimiert und einen Beitrag zur Klimaneutralität in der Bauwirtschaft geleistet werden. In dem vom BBSR und Zukunft Bau geförderten Forschungsprojekt „Ressourcenschutz durch intelligentes Bodenmanagement urbaner Kleinbaustellen“ sollen die oben beschrieben Hemmnisse abgebaut und Lösungsansätze erarbeitet werden. Ziel ist eine Planungshilfe für einen sicheren Umgang zur Wiederverwendung von Aushubmaterial auf kleinen und mittleren Baustellen.


Bis zum Inkrafttreten der MantelV bleiben die Aufgaben und Herausforderungen für die Branche vielschichtig. Wichtig dabei sind der Dialog und Austausch mit allen beteiligten Akteuren. Nur so können die neuen Regelungen umgesetzt und die Ziele in Sinne des Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutzes erreicht werden.

Hochschule Osnabrück

www.hs-osnabrueck.de 

Hochschule Osnabrück

Prof. Martin Thieme-Hack vertritt das Lehrgebiet „Baubetrieb“ an der Hochschule Osnabrück in den Studiengängen der Baubetriebswirtschaft und des Landschaftsbaus. Die Forschungsschwerpunkte umfassen baubetriebliche Fragestellungen im Bereich Prozessoptimierung, Vergabe und der Bautechnik mit einem Schwerpunkt auf Unternehmen, Sportfreianlagen und Grünflächen.

Die Studierenden in den Bachelor- und Masterstudiengängen werden zu Führungskräften für Bauunternehmen, Landschaftsbaubetrieben und in Planungs- und Ingenieurbüro ausgebildet. Im Fokus stehen die ökonomischen, sozialen und organisatorischen sowie die bautechnischen Herausforderungen. Hierdurch werden die Absolventen qualifiziert zur Tätigkeit als Projektmanager komplexer Bauvorhaben oder in leitender Position. Im Master können die Schwerpunkte „Bautechnik“ sowie „Management“ gewählt werden. Für die Absolventen eröffnen sich über den ursprünglichen, branchenbezogenen Tätigkeitsbereich hinaus weitere Berufsaussichten, wie z.B. in Verbänden, in der Forschung, in der Aus- und Weiterbildung, wie auch Behörden. Anliegen ist es dem bestehenden Fachkräftemangel in der Branche entgegenzuwirken und neue Ingenieure für das Berufsleben auszubilden.

Literatur

– Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) [Hrsg.] (2022): Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

– Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. (Bbse) [Hrsg.] (2021): Mineralische Bauabfälle Monitoring 2018 Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2018

– Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (Miro) [Hrsg.] (2021): Recycling- oder Primärbaustoffe? Beides wird in Kombination gebraucht - Pressemitteilung vom 7. Mai 2021

– Fetzer, Benedikt (2022): Empfehlungen zur Umsetzung der Mantelverordnung zur Förderung der Wiederverwendung der Böden urbaner Kleinbaustellen

– Imhäuser, Daniel (2021): Wie wir der Mantelverordnung den Boden bereiten - Eine unternehmerische Perspektive. In: Thiel S., Thomé-Kozmiensky E. [Hrsg.] (2021): Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 8 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen – Neuruppin: Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH, 303 S.

– Remex GmbH (2020): Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung https://remex-solutions.de/presse/pressearchiv/aenderung-der-deponieverordnung-und-der-abfallverzeichnis-verordnung

– Remex GmbH (2022): Ersatzbaustoffverordnung am Ziel: Verbindliches Inkrafttreten 2023, https://www.remex.de/geschaeftsbereiche/ersatzbaustoffe/ersatzbaustoffverordnung/

– Stracke, Gernot (2022): Ersatzbaustoffverordnung, EBV-Portal, https://ersatzbaustoffverordnung.de/

– Susset, Bernd (2021): Welche Änderungen bringt die Umsetzung der MantelV für die Branche in Baden-Württemberg? – ein Überblick. 24. Baustoff-Recycling-Tag

– Verordnung der Bundesregierung vom 19.02.2021 (Bundesregierung) [Hrsg.] (2021): Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

– Verordnung der Bundesregierung vom 03.05.2021 (Bundesregierung) [Hrsg.] (2021a): Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

– Weiß, Michael (2021): Wie bereiten wir uns auf die Mantelverordnung vor? - Aus Sicht der Abbruch-Branche. In: Thiel S., Thomé-Kozmiensky E. [Hrsg.] (2021): Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 8 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen – Neuruppin: Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH, 303 S.

– Zorn, Lys Birgit (2022): Die Ersatzbaustoffverordnung aus Sicht der Entsorgungsbranche. Niedersächsisches Fachforum zur Ersatzbaustoffverordnung

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