Einführung eines Rechtsschutzverfahrens für öffentliche Aufträge

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Der Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen, der Baugewerbe-Verband Niedersachsen und die Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen begrüßen den heutigen Beschluss des Niedersächsischen Landtages, den Rechtsschutz für Bieter bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge zu verbessern.

Bislang existiert ein solcher Rechtsschutz nur für Auftragsvergaben oberhalb der so genannten EU-Schwellenwerte. Dieser Wert liegt für Bauaufträge derzeit bei 5,548 Mio. Euro und wird nur von einem sehr geringen Prozentsatz der von der öffentlichen Hand vergebenen Bauaufträge erreicht.

Unterhalb dieses Schwellenwertes waren Bieter bei Verstößen gegen Vergabebestimmungen bisher darauf beschränkt, Schadensersatz geltend zu machen, was im Regelfall einen aufwendigen und zeitraubenden Prozess vor den Zivilgerichten erforderte. Eine Korrektur im Vergabeverfahren selbst war nicht möglich, da ein benachteiligtes Unternehmen in aller Regel erst mit der Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber von dem Vergabeverstoß erfuhr.

Hier setzt nun die neue Informationspflicht für öffentliche Auftraggeber an. Diese haben zukünftig die Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der Nichtberücksichtigung, über den Namen des Unternehmens, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, und über die Wartefrist zu informieren. Diese Wartefrist beträgt 15 Kalendertage und beginnt nach Absendung der Information. Sie wird bei elektronischer Übermittlung auf 10 Kalendertage verkürzt. Während dieser Wartefrist darf der Zuschlag nicht erteilt werden, um so eine Überprüfung noch im laufenden Vergabeverfahren zu ermöglichen. Nach Ansicht der Bauverbände stellt die Einführung dieser Informations- und Wartefrist einen Schritt in die richtige Richtung dar, auch wenn man sich eine größere Lösung gewünscht hätte, wie sie in Sachsen-Anhalt und Thüringen realisiert wurde. Dort sind die Vergabekammern, die die Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte durchführen, in einem vereinfachten Verfahren auch für die Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb dieses Schwellenwertes zuständig.

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