Funke: Patentschutz für VPC-Rohrkupplung hat Bestand
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Ein juristischer Streit um das Patent der VPC-Rohrkupplung ist zu Ende gegangen. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz mit Urteil vom 7. Mai 2019 die von der Flexseal GmbH eingereichte Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen (Az. X ZR 51/17). Damit ist der Versuch von Flexseal gescheitert, den Patentschutz für die VPC-Rohrkupplung (deutscher Teil des Europäischen Patents 2 072 877) zu Fall zu bringen. Nun steht fest, dass nur der Patentinhaber und der Lizenznehmer Funke Kunststoffe GmbH Produkte entsprechend der Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 – in diesem Fall die VPC-Rohrkupplung – in dessen Geltungsbereich anbieten und vertreiben dürfen.
Zudem hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.11.2019 erkannt, dass ein Wettbewerber den deutschen Teil des Europäischen Patents 2 072 877 verletzt hat und diesen u.a. zur Unterlassung, Rückruf, Vernichtung sowie Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht des Wettbewerbers festgestellt (Az. 4c O 20/15). Die gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden, so dass auch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig geworden ist. Der Patentinhaber behält sich vor, am Markt angebotene Rohrkupplungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in den Schutzbereich des Europäischen Patents 2 072 877 fallen.
Mit der innovativen Funke VPC-Rohrkupplung 100 – 2800 mm lassen sich Rohre der gleichen Nennweite aus unterschiedlichen Werkstoffen optimal und sicher miteinander verbinden – und dass trotz der bauartbedingten unterschiedlichen Außendurchmesser. „Das Produkt wird seit seiner Markteinführung sehr stark nachgefragt“, erklärt Dieter Jungmann, Leiter Geschäftsbereich Tiefbau, Funke Kunststoffe GmbH. Aufgrund des Erfolges gab es immer wieder Versuche, das Bauteil zu kopieren. „Wir sind froh über das ergangene Urteil mit dem der patentrechtliche Schutz für unser Produkt gewahrt bleibt.“