Skontoregelungen der
DB AG sind unwirksam
Berechtigter Protest der Bauwirtschaft
Als größte Bau-Auftraggeberin und nahezu einzige Auftraggeberin für auf Bahnbau spezialisierte Unternehmen besitzt die DB AG eine besondere Marktstellung. Schon deshalb verdienen ihre Vertragsbedingungen eine kritische Würdigung. Zu einer äußerst kontroversen Diskussion haben die von der DB AG zum 01.06.2010 eingeführten Änderungen in den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ (ZVB-DB) hinsichtlich der neu geforderten Skontogewährung geführt.
Die neu eingeführte Regelung in Ziff. 24.3 ZVB-DB sieht vor, dass bei Abschlags-/ Schlusszahlungen 3 % Skonto von der Netto-Rechnungssumme abgezogen werden, wenn auf Abschlagsrechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen und auf Schlussrechnungen innerhalb von 48 Kalendertagen gezahlt wird. Das Interesse der DB AG an dieser Skontoabrede ist verständlich, führt sie doch bei rechtzeitiger Zahlung zu einem nicht unerheblichen finanziellen Vorteil. Die neue Klausel ist als vorformulierte Vertragsbedingung (AGB) jedoch unwirksam. Dem Auftragnehmer steht deshalb ein klagbarer Anspruch auf Auskehrung des Skontoabzugs zu, wenn die DB AG den Rechnungsbetrag um das Skonto gekürzt hat.
„Optimierte Bauabrechung“
Grundlegende Wirksamkeitsbedenken gegenüber Ziff. 24.3 ZVB-DB ergeben sich daraus, dass die Skontoregelung rechtlich im Zusammenhang mit der „optimierten Bauabrechnung“ der DB AG zu beurteilen ist. Die „optimierte Bauabrechnung“ sieht vor, dass die Prüfung des Rechnungsinhalts vor die Rechnungsstellung gezogen wird. Weil nun erst geprüft wird, was wie abgerechnet werden darf und so die inhaltliche Prüfung der künftigen Rechnung atypisch vorverlagert wird, ist damit der Beginn der Skontierungsfrist faktisch bis nach Abschluss der Rechnungsprüfung durch die DB AG hinausgeschoben. Während bisher die Rechnungsprüfung auch inhaltlich innerhalb der Fälligkeitsfrist vorzunehmen war, verschafft sich die DB AG mit der „optimierten Bauabrechnung“ eine verlängerte Fälligkeitsfrist. Der Auftragnehmer ist vor Abschluss der vorgezogenen Abstimmung der Aufmaße, Nachtragsverhandlungen etc. per Vertrag gehindert, überhaupt eine Rechnung zu stellen. Skontoklauseln, die die Berechtigung des Skontos von Umständen abhängig machen, die der Auftraggeber (AG) zu Lasten des AN einseitig beeinflussen kann, sind jedoch als AGB unwirksam.
Die „optimierte Bauabrechnung“ verstößt damit gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Werkvertragsrechts und ist gem. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam (Leinemann, VOB/B-Kommentar, 3. Auflage, § 16 VOB/B, Rn. 15; LG Frankfurt, BauR 2008, 1842 ff.). Die Fälligkeit einer Forderung des AN wird durch die Vorgaben in der „optimierten Bauabrechnung“ von der Erfüllung von unternehmensinternen Maßnahmen der DB AG abhängig gemacht, für die zudem noch nicht einmal ein zeitlicher Rahmen festegelegt ist. Der AN hat es nicht in der Hand, die berechtigten Forderungen fällig zu stellen. Nach dem BGB muss ein AN jedoch nicht mehr tun, als eine Leistung (§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B bzw. § 642 BGB) zu erbringen und diese prüfbar abzurechnen (vgl. §§ 632 a, 641 Abs. 1 BGB). Die DB AG verlangt jedoch eine vorherige Prüfung und Erteilung ihrer Zustimmung als Voraussetzung der Abrechnung.
Gesetzliche Regelung
Bezogen auf die Schlussrechnungsforderung ist die Skontoregelung darüber hinaus jedenfalls unwirksam, da sie der DB AG eine Skontierung auch dann noch einräumt, wenn sie sich nach dem gesetzlichen Leitbild schon im Zahlungsverzug befindet. Skonto ist ein prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag, der bei sofortiger oder kurzfristiger Zahlung gewährt wird. Gem. § 641 Abs. 1 BGB wird die Schlusszahlung mit Abnahme fällig. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Kalendertage nach Fälligkeit ein. Ziff. 24.3 ZVB-DB sieht hinsichtlich der Schlusszahlung jedoch eine Skontierung sogar noch nach 48 Kalendertagen vor. Dieser Zeitraum liegt zwar innerhalb der 2-Montatsfrist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B hinsichtlich der Schlussrechnungsprüfung und deren Fälligkeit. Die Vorschrift des § 16 Nr. 3 Nr. 1 VOB/B ist als eine vom Auftraggeber gestellte AGB gem. § 307 Abs. 2 BGB aber unwirksam, wenn die VOB/B - wie in allen bekannten Vertragsmustern der DB AG - nicht ohne Änderungen vereinbart wird (Ingenstau/Korbion-Sienz, VOB, 17. Aufl., § 9 VOB/A, Rn. 221 m. w. N.). Damit bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit und des Verzugs.
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Es bleibt bei den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Fälligkeit und Verzug!