Die neugefasste TRBS 2121-1 verschärft den Arbeitsschutz
Verantwortung liegt bei Gerüst-Erstellern und -NutzernAuf kaum einer Baustelle lassen sich die notwendigen Arbeiten zur Erstellung oder Sanierung eines Bauwerks ohne Gerüst ausführen. Die neue TRBS 2121-1 nimmt mit zahlreichen Neuerungen den Bauuternehmer stärker in die Verantwortung.
Über 21.000 Sturz- und Absturzunfälle verzeichnete die BG Bau im Jahre 2017. Dies entspricht etwa einem Fünftel aller Unfälle auf Baustellen. Rund 37,5 % der tödlichen Unfälle waren Absturzunfälle. Und dabei können auch Abstürze aus geringen Höhen schon gefährliche Folgen haben. Die persönlichen Tragödien, die mit diesen Unfällen verbunden sind, lassen sich kaum ermessen. Aber auch die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Betriebe werden häufig unterschätzt. Dem Arbeitsschutz kommt deshalb eine erhöhte Bedeutung zu.
Eine wirksame Absturzsicherung muss alle Bauprozesse berücksichtigen. Dabei hängt die Art, wie die Nutzer gegen Abstürze zu sichern sind, vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere beim Auf-, Um- und Abbau sowie beim Arbeiten auf Gerüsten bestehen für die Beschäftigten eine Vielzahl von Gefahren, die durch präventive Maßnahmen verringert werden können.
Verließen sich bisher die Nutzer aus den meisten Gewerken auf die Arbeit des Gerüstbauers oder bei Gewerken mit eigenem Gerüst auf das praktische Know-how ihrer eigenen Teams, so setzt die Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ allen beteiligten Parteien seit dem 11. Februar 2019 sehr klare und enge Handlungsanweisungen.
Technische Schutzmaßnahmen statt PSAgA
verändert Arbeitsabläufe
Um die geschuldete Werkleistung ordnungs- und vertragsgemäß zu erbringen, ist der Gerüstersteller verpflichtet, bei der Ausführung die neuen Regelungen der TRBS 2121-1 und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Der vorgeschriebene flächendeckende und vorrangige Einsatz technischer Schutzmaßnahmen bereits bei der Gerüsterstellung verändert unmittelbar die handwerklichen und zeitlichen Abläufe beim Auf-, Um- und Abbau. Die neue TRBS 2121-1 erlaubt den bisher etablierten Einsatz Persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) oder Auffangeinrichtungen nur noch in Ausnahmefällen, wenn der Einsatz technischer Absturzsicherungen nicht möglich ist.
Bauherren für die Sicherheit ihrer Baustelle verantwortlich
Der Bauherr trägt nach der Baustellenverordnung (BaustellV) die (übertragbare) Gesamtverantwortung für die Sicherheit auf „seiner“ Baustelle. Den von ihm beauftragten Auftraggebern bzw. auch dem Bauherrn selbst muss deshalb bei der Vergabe von Gerüstbauarbeiten klar sein, dass die möglichen Folgen der Neufassung der TRBS 2121-1 – ein in der Regel gesteigerter Aufwand sowie ein erhöhter Vergütungsanspruch des Auftragnehmers – Ausdruck der Qualität der Werkleistung sind.
Denn durch die Anpassung an die neue Vorschriftenlage signalisiert der Gerüstbauer, dass er den Arbeitsschutz ernst nimmt und dem Auftraggeber nach wie vor eine Leistung nach den gültigen anerkannten Regeln der Technik erbringt. Der Gerüstbauer sollte sich deshalb darauf verlassen können, dass diese Umstellung auch von der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber getragen wird.
Eine Leistungsausführung unter Beibehaltung des „alten“ Regelwerks vor Inkrafttreten der neuen TRBS 2121-1 und unter Missachtung der geänderten Arbeitsschutzanforderungen ist nicht möglich. Dies würde einen Verstoß gegen geltende Bestimmungen darstellen mit der Folge, dass der Gerüstbauer die Leistungsausführung verweigern kann.
Brauchbarkeit des Gerüstes ist nachzuweisen
Grundsätzlich sind nach der Neufassung der TRBS 2121-1 bestimmte Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Dazu zählt zunächst einmal der Nachweis der Brauchbarkeit. Dieser gilt als erbracht, wenn der Aufbau nach allgemein anerkannter Regelausführung erfolgt und sofern in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) gefordert, das Gerüstsystem über eine gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt. Falls die Brauchbarkeit nicht erbracht ist, muss sie in Form eines Standsicherheitsnachweises sowie der Erstellung einer Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- und Abbau) und einer Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) erfolgen, der alleinige Einsatz einer Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) reicht nicht aus. Zudem müssen jetzt auch Angaben zu Zugängen und Prüfzeitpunkten, differenziert zwischen Montage und Nutzung erstellt werden.
Vorlaufende Absturzsicherheit hat Priorität
Besonderes Augenmerk gilt der vorlaufenden Absturzsicherung. Diese ist als Seitenschutz auszuführen – sowohl beim vertikalen als auch beim horizontalen Handtransport von Gerüstbauteilen. In den Gerüstfeldern für den vertikalen Handtransport muss der Seitenschutz (Geländer und Zwischenholm) zweiteilig sein. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen (bei durchgehender Gerüstflucht) mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Bei Einsatz einer PSAgA muss ein Rettungskonzept ausgearbeitet sein. Die danach erforderliche Rettungsausrüstung ist auf der Baustelle vorzuhalten.
Kennzeichnung und Inaugenscheinnahme
Der Gerüstersteller, in der Regel ein Gerüstbauunternehmen, muss gemäß § 3 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) dem Gerüstnutzer, also dem nachfolgenden Gewerk (Maurer, Maler, Stuckateur etc) ein sicheres Gerüst bereitstellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen. Dabei ist die Kennzeichnung am Gerüst Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme.
Die TRBS 2121-1 sieht vor, dass jeder Arbeitgeber vor dem Gerüstgebrauch durch seine Beschäftigten eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durchzuführen hat bzw. durchführen lässt. Dies gilt auch, wenn das Gerüst von mehreren Unternehmern (Gewerken) gleichzeitig oder nacheinander genutzt wird. Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.
Prüfpflicht auch für Arbeitgeber
Auch der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat vor dem erstmaligen Gebrauch das Gerüst zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Dies gilt auch für zusätzliche Prüfungen nach jeder Veränderung durch Umbau oder Ergänzung bzw. Reduktion. Entscheidend sind in der Praxis eine schriftliche Dokumentation sowie die regelmäßige, nachhaltige Information und Überprüfung aller Beschäftigten im Betrieb, diese auch einzuhalten. Alle Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§5) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten bzw. einer Baumaßnahme zwingend eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt individuell und hat das Ziel, die bei der Verwendung von Gerüsten möglichen Gefahren im Vorfeld zu ermitteln und daraus die notwendigen Schutzmaßnahmen für jedes Gewerk zu definieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Praxis nur dann effektiv, wenn sie von den Verantwortlichen regelmäßig überprüft und an sich ändernde Situationen angepasst wird.
Gerüstmontage aus sicherer Position
Der Grundsatz der hohen konstruktiven Sicherheit mit vorlaufendem Seitenschutz bei Auf- Um- und Abbau des Peri-Up-Gerüstsystems ist bereits seit 1998 – also bereits seit 21 Jahren – mit Einführung des damaligen T-Rahmens für den Familienbetrieb aus Weißenhorn eine Selbstverständlichkeit.
Wie fortgeschritten die systemintegrierte Aufbau- und Verwendungssicherheit heute sein kann, zeigt der modulare Gerüstbaukasten Peri Up. In der Ausführung als längenorientiertes Arbeitsgerüst für Fassaden kann sowohl mit dem asymmetrischen, offenen Easy-Rahmen als auch mit dem Easy-Stiel der Grundaufbau in der Regelausführung aus einer gesicherten Position auf-, um- und abgebaut werden. Dabei können sämtliche Bauteile von unten eingehängt und verriegelt werden, bevor die neu erstellte Gerüstebene überhaupt betreten wird. Wie bei den vertikalen Bauteilen bewegen sich bei Peri Up auch die Flächenmaße der Beläge im metrischen Raster.
Wirtschaftliche Lösung für Betriebe
Das Peri Gerüstsystem löst sich mit seiner Verbindungs- und Befestigungstechnik von traditionellen Systembauweisen. Mit Peri Up ist es gelungen, die Eigenschaften von Rahmen- und Modulgerüst in einem Systembaukasten zu vereinen, gleichzeitig die Anforderungen der TRBS 2121-1 mit der vorlaufenden Absturzsicherung systemintegriert, also ohne zusätzlichen Montageaufwand, zu erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für den Easy-Rahmen, den Easy-Stiel und den Flex-Stiel. Auch komplexe und kleinteilige Einrüstungen, wie sie zum Beispiel bei Altbauten mit ihren Erkern und Auskragungen regelmäßig vorkommen, lassen sich mit Peri Up Easy einfach, schnell und vor allem sicher herstellen.
Denn auch mit den Stielen und Riegeln kann das Gerüst vorlaufend auf-, um- und abgebaut werden. Mit den verschiedenen Längen der Riegel und Beläge, der Belagsbreite von 25 cm und dem möglichen Richtungswechsel der Beläge lassen sich Arbeitsflächen nahezu spaltenfrei abdecken. Bei Peri Up kann die Spannrichtung der Beläge innerhalb eines Feldes mit vier tragenden Stielen an nahezu jeder beliebigen Stelle geändert werden. So lassen sich auch komplizierte Geometrien wirtschaftlich einrüsten.
Da zudem der Easy Rahmen und die Flex Vertikalstiele mit dem Rosett Knoten ein identisches Anschlusselement haben, können im dreidimensionalen Gerüstaufbau die Peri Up Bauteile direkt miteinander kombiniert werden.
Alle diese Maßnahmen reduzieren einerseits die Absturzgefahr, andererseits erlauben sie einen schnellen Baufortschritt. So erfüllt der Unternehmer mit Peri die Anforderungen der TRBS 2121-1, sorgt für einen sicheren Arbeitsplatz für seine Beschäftigten und sichert letztendlich langfristig den Erfolg seines Unternehmens.