Kanalbau in offener Bauweise –
Verdichtungsprüfungen, Teil 2
Anforderungen der Prüfungen nach Arbeitsblatt DWA-A 139
Im Beitrag „Kanalbau in offener Bauweise – Verdichtungsprüfungen, Teil 1 (THIS 1+2.2022) wurden u.a. die Prüfmethoden zur Prüfung der Verdichtung thematisiert. In diesem zweiten Teil geht es um Prüfungen nach Arbeitsblatt DWA-A 139.
Der Artikel ist der zweite Teil einer Serie und folgt dem in der letzten Ausgabe veröffentlichte Beitrag „Kanalbau in offener Bauweise – Verdichtungsprüfungen, Teil 1, Kontrolle der Erdarbeiten im Zuge der Eigenüberwachung“.
Die Anforderungen an die Eigenüberwachung im Rahmen der Gütesicherung Kanalbau stützen sich auf die einschlägigen technischen Regelwerke. Vom Güteschutz Kanalbau werden keine eigenen Vorgaben gemacht, sondern es wird diesbezüglich auf Einhaltung bzw. Umsetzung der Regelwerke geachtet.
Insbesondere betrifft das die Anforderungen der ZTV E-StB 17 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten Im Straßenbau) und der ZTV A-StB 12 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen). Sie stellen in der Regel die Grundlage der Vereinbarungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern bei Kanalbau- und Straßenbauarbeiten dar.
Prüfmethoden und Prüfverfahren: Verdichtungsprüfungen
Um die Verdichtung von Erdbaustoffen bzw. die Einhaltung der geforderten Mindestqualitäten nachzuweisen, kommen je nach Anforderungsprofil verschiedene Prüfmethoden zum Einsatz. Diese lassen sich in direkte und indirekte Prüfverfahren unterteilen.
Direkte Prüfverfahren
Dichtebestimmung durch ungestörte Entnahme, Densitometer oder Sandersatzverfahren
(Quelle: DIN 18125-2:2020-11)
Indirekte Prüfverfahren
Lastplattendruckversuch (DIN 18134:2012-04)
Dynamischer Plattendruckversuch (TP BF-StB Teil B 8.3 März 2016)
Rammsondierungen (DIN EN ISO 22476-2:2012-03)
Anforderungen gemäß DWA-Arbeitsblatt A 139
Im Abschnitt 10 „Prüfung während des Einbaus“ sind im Arbeitsblatt DWA-A 139 die Anforderungen wie folgt beschrieben:
Die aufgeführten Prüfungen müssen im Zuge des Einbaus der Rohre und Formstücke erfolgen. Dies kann im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung bei der Bauausführung erfolgen.
Durchgeführte Prüfungen müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss dem Auftraggeber bzw. seinem Vertreter vorgelegt und durch ihn abgezeichnet werden.
Weiterhin heißt es unter 10.4.2 Qualitätssicherungskonzept: „Der Auftragnehmer (AN) muss die vertraglich vereinbarte Qualität der Erdarbeiten sicherstellen und nachweisen.
Die Qualitätssicherung sollte diese Elemente beinhalten:
Eignungszeugnisse der Erdbaustoffe einschließlich des Nachweises der Umweltverträglichkeit gemäß den Mindestanforderungen der Länder (beispielsweise LAGA M 20, VwV Boden BW), Kontrolle der Erdbaustoffe auf Übereinstimmung mit den Eignungszeugnissen
Erstellung einer Arbeitsanweisung durch den Auftragnehmer,
Probeverdichtungen zu Beginn der Baumaßnahme,
Korrelation von Probeverdichtung zu Prüfverfahren,
Verdichtungsprüfungen im Zuge des Baufortschritts,
Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen in Art und Umfang gemäß den Anforderungen der ZTV E-StB, der ZTV A-StB,
die Ergebnisse der Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfung einschließlich der Prüfprotokolle sind umgehend (Empfehlung: zu den laufenden Baubesprechungen) dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter zu übergeben,
dem Auftraggeber obliegt die Kontrolle der qualitätssichernden Maßnahmen auch hinsichtlich der Wiederverwendung und Entsorgung von Böden (Verwertung, Beseitigung).
Und unter 10.4.3 Prüfungen: „Die Prüfungen müssen gemäß ZTV E-StB durchgeführt werden.
Demnach werden Prüfungen unterschieden nach:
Eignungsprüfungen,
Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers,
Kontrollprüfung des Auftraggebers.
Grundsätze (aus: ZTV E und ZTV A)
Rammsondierungen sind im Rahmen der Abschlussuntersuchung zum Nachweis einer einheitlichen Verdichtungsqualität sinnvoll. Der Abstand der Prüfpunkte sollte bei Rohrleitungsgräben 25 m in der Leitungszone und Hauptverfüllungszone nicht überschreiten. Die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Die Kosten für die Durchführung der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber. Die Ergebnisse werden bei der Abnahme zugrunde gelegt.
Anforderungen gemäß ZTV E
Die Anforderungen der ZTV E-StB 17 zu den Eigenüberwachungsprüfungen sind hinsichtlich der Leitungsgräben festgelegt, die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen mit 3 je 150 m Länge pro m Grabentiefe angegeben.
Bei Anwendungen des dynamischen Plattendruckversuchs als indirektes Prüfverfahren für die Bestimmung des Verdichtungsgrades ist der Umfang der Prüfungen im Vergleich zum notwendigen Prüfumfang bei direkten Prüfverfahren zu verdoppeln. Regelungen zu den dynamischen Plattendruckversuchen sind in der TP BF-StB Teil B 8.3 (Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau) beschrieben.
Aus ZTV E-StB 17, Tabelle: Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen
Für Prüfungen in Leitungsgräben wird die Messung des Sondierwiderstandes mittels Leitungsgrabensonden (Drucksonden) oder Rammsonden empfohlen.
Anforderungen gemäß ZTV A
Aus der ZTV A-StB 12 gelten u.a. folgende Anforderungen:
Bei Prüfungen mittels Rammsonden ist die Verdichtung je angefangene 25 m Grabenlänge zu überprüfen.
Die Verdichtung der Schachtbaugruben ist in jedem Fall zu prüfen. In Abhängigkeit des Prüfverfahrens sind in Tabelle 1 gesonderte Anforderungen festgelegt.
Für Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber sollte der Umfang etwa 30% des Umfanges der Eigenüberwachungsprüfungen betragen.
Wenn der Auftraggeber an den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers teilnimmt und diese überwacht, kann auf weitere Kontrollprüfungen verzichtet werden. Hierbei erscheint eine anteilige Kostenübernahme durch den Auftraggeber möglich und sinnvoll.
Fazit
Verdichtungsprüfungen sind im Kanalbau ein zentrales Element der Qualitätssicherung. Die zugehörigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sind in der Regel bei Bauverträgen im Kanalbau vereinbart – diese Erfahrungen machen die Prüfingenieure der Gütegemeinschaft Kanalbau im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Obwohl sie vertraglich vereinbart sind, bleiben diese – weil sie inhaltlich nicht immer ausreichend bekannt sind – zu oft unberücksichtigt. Der vorliegende Beitrag soll in diesem Sinne eine Unterstützung der Praktiker sein und zur Verbesserung der Qualitätssicherung beitragen.
RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau
www.kanalbau.com