Landgericht Bonn verneint Gleichwertigkeit der Angebote
Öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer haben mit der Gütesicherung Kanalbau differenzierte Anforderungen an die Qualifikation ausführender Unternehmen formuliert. Diese gemeinsam definierten Anforderungen haben Auftraggeber zur Grundlage ihrer Vergabe gemacht.
Auftraggeber legen Wert auf Neutralität bei der Prüfung, ob Unternehmen diese Anforderungen erfüllen. Die Bewertung der Bietereignung stellt allerhöchste Ansprüche an die Unparteilichkeit der Organisation, die mit dieser Bewertung befasst ist. Daher sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer Mitglied in der Gütegemeinschaft Kanalbau. Es besteht damit ein grundlegender struktureller Unterschied zwischen der Gütesicherung RAL-GZ 961 und anderen Zertifizierungen in diesem Bereich.
Die Gütegemeinschaft Kanalbau hat Auftraggeber schriftlich über diese Unterschiede der Gütesicherung Kanalbau zur „Fremdüberwachung im Kanalbau“ der Zertifizierung Bau e.V. informiert. Die Zertifizierung Bau e.V. hatte daraufhin versucht, weite Teile dieses Schreibens gerichtlich untersagen zu lassen. Das Landgericht Bonn hat in der Verhandlung am 30. März 2011 klargestellt, dass diese Klage zum weit überwiegenden Teil unbegründet ist und die Gütegemeinschaft Kanalbau weiter darauf hinweisen darf, dass das Angebot der Zertifizierung Bau e.V. nicht gleichwertig der Gütesicherung RAL-GZ 961 ist.
Nach Ansicht des Gerichts konnte sich die Prüfung der Gleichwertigkeit von „Gütesicherung Kanalbau“ und „Fremdüberwachung im Kanalbau“ der Zertifizierung Bau e.V. darauf beschränken, ob die „Fremdüberwachung im Kanalbau“ in formaler Hinsicht den von RAL-GZ 961 vorgegebenen Strukturmerkmalen entspricht. Das Landgericht Bonn hat insoweit die Gleichwertigkeit der beiden Angebote verneint. Nach der Verhandlung ist die Gütegemeinschaft Kanalbau weiterhin nicht gehindert, wie folgt zu informieren: Das Angebot „Fremdüberwachung Kanalbau“ des Zertifizierung Bau e.V. ist nicht gleichwertig mit der Gütesicherung Kanalbau. Es erfüllt nicht die Anforderungen der Gütesicherung RAL-GZ 961.
Dem ist so, weil das, was Auftraggeber wollen und mit Ihren Anforderungen an die Eignung und technische Leistungsfähigkeit voraussetzen, nicht erfüllt ist:
-Güte- und Prüfbestimmungen, beschlossen mit paritätischen Stimmen von Auftraggebern und Auftragnehmern,
-vom RAL anerkannter Güteausschuss. Dieser ist besetzt mit Vertretern der Auftraggeber und Auftragnehmer,
-vom Güteausschuss beauftragte Prüfingenieure. Dieses sichert die einheitliche Qualität der Prüfungen,
-Vorlage aller Prüfberichte im Güteausschuss, mit transparenter und jederzeit nachvollziehbarer Beschlussfassung.
Ebenfalls kann die Gütegemeinschaft Kanalbau weiter darauf hinweisen, dass es sich bei der von der Zertifizierung Bau e.V. angebotenen „Fremdüberwachung im Kanalbau“ um eine Prüfung und Überwachung von Lieferanten (Auftragnehmern) durch eine Organisation der Lieferanten (Auftragnehmer) handelt.
In dem auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich hat sich der Güteschutz Kanalbau lediglich verpflichtet, die fehlende Gleichwertigkeit beider Systeme künftig nicht mit Hinweis auf DIN EN 1610, Nr. 15 und Anhang C zu begründen. Das Gericht war der Auffassung, dass hierin keine zwingenden Anforderungen an Systeme zur Eignungsprüfung formuliert sind.