RAL-Gütesicherung Kanalbau in EKVO bis 2025 festgeschrieben

Hessische Gesetzgeber setzen weiter auf Qualifikation

Ende letzten Jahres hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) in Wiesbaden die konsolidierte Fassung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO für Hessen) als verbindlich rechtswirksam erklärt. Mit der Fortschreibung der jetzt novellierten EKVO Hessen bis zum Jahr 2025 setzt das Ministerium auch in puncto Qualifikation weiterhin Maßstäbe: Es werden Anforderungen gestellt an die fachtechnische Eignung der Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen zu beauftragen sind.

Der Nachweis der fachtechnischen Eignung im Sinne des Gütezeichens Kanalbau RAL-GZ 961 wird ausdrücklich auch von den sogenannten Stellen gefordert. Hiermit gemeint sind unter anderem öffentliche Auftraggeber, die die Zustandserfassung eigenständig durchführen.

 

Betreiber in der Pflicht

Grundlage für die EKVO Hessen bildet der Paragraph 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Danach ist der Betreiber einer Abwasseranlage verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Nähere Ausführungen, wie diese Überwachung im Einzelnen zu erfolgen hat, gibt das WHG nicht. Dies ist der Grund, warum die einzelnen Bundesländer ergänzende Regelungen treffen können, wie es bereits im Hessischen Wassergesetz erfolgt ist.

 

Gewöhnlich regeln die EKVOs über gegebene Anforderungen, die Art und den Mindestumfang der durchzuführenden Eigenkontrollen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Zustandserfassung von Abwasserleitungen und -kanälen. Aber auch Regenentlastungsanlagen und Regenrückhaltebecken, Kläranlagen, die direkt in Gewässer einleiten sowie die Kontrolle von Indirekteinleitern durch die Betreiber der nachfolgenden kommunalen Abwasseranlagen unterliegen meist den EKVOs.

 

Hessen mit Vorreiterrolle

In diesem Zusammenhang nimmt das Bundesland Hessen eine Vorreitertolle ein: Bereits in der EKVO, die im Jahr 2000 in Kraft trat, war die Forderung nach einer Eignungsprüfung für Fachfirmen verankert, die Abwasserleitungen und -kanäle untersuchen. Damit wurde nachdrücklich die Forderung der Auftraggeber und Fachfirmen untermauert, dass nur solche Unternehmen mit den Kanaluntersuchungen beauftragt werden dürfen, die neben dem Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auch die Erfüllung der Anforderungen RAL-Gütesicherung GZ 961 nachweisen. Basierend auf den diesbezüglichen guten Erfahrungen der letzten Jahre und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der fachlichen Anforderungen, die ein Unternehmen zur Verleihung eines Gütezeichens nachweisen muss sowie der Neutralität für die die Gütesicherung Kanalbau steht. Die Neutralität vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. wird durch die ausgewogene Zusammensetzung des Kuratoriums sichergestellt. Es besteht aus Vertretern von 15 Spitzenverbänden, vier Bundesministerien, drei Bundesämtern sowie ordentlichen Mitgliedern von RAL.

 

Im Einzelnen heißt es im Paragraph 3, Absatz 1: „Mit der Überprüfung von Abwasserleitungen und -kanälen dürfen nur Betriebe oder Stellen beauftragt werden, die die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 erfüllen.“ Und weiter im Anhang 1: „Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.“

 

„Dass die Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 auch weiterhin in der EKVO als Nachweis über die Eignung gefordert wird, ist für alle Beteiligten von Vorteil“, betont Dipl.-Ing. Norbert Nielsen aus Reinheim (Odenwald), einer der vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft Kanalbau beauftragten Prüfingenieure. „Sowohl die Kommunen als Betreiber der Abwasseranlagen als auch Ministerien und zuständige Wasserbehörden können sich dann darauf verlassen, dass die Zustandserfassung durch die beauftragten Unternehmen verlässlich auf hohem fachlichen Niveau durchgeführt werden.“

 

Hoher Stellenwert

Als Nachweis der durchgeführten Eigenkontrolle dient der sogenannte Eigenkontrollbericht, der jährlich verfasst und den zuständigen Wasserbehörden vorzulegen ist. Neben den Stammdaten des Kanalnetzes, dem Umfang und der Einstufung der optischen Inspektion bzw. Druckprüfung, dem Sanierungsbedarf des Kanalnetzes und Informationen zu Zuleitungskanälen, enthält der Mustervordruck für den Eigenkontrollbericht eine verbindliche Erklärung, die abfragt, ob das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragte Unternehmen den Nachweis über die geforderte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erbracht hat. Spätestens hier wird deutlich, welch hohen Stellenwert die Gütesicherung Kanalbau im Hessischen Umweltministerium einnimmt.

 

Derzeit gibt es in Hessen etwa 500 Kanalnetzbetreiber, die als berichtspflichtig im Sinne der Eigenkontrollverordnung gelten. Da die Kanalnetze dieser Betreiber an unterschiedliche kommunale Kläranlagen angeschlossen sein können, werden mehr als 1.000 Kanalnetzberichte pro Berichtsjahr vorgelegt. So wurde beispielsweise im Jahr 2011 in Hessen nach Auswertung der Eigenkontrolldaten über insgesamt 36.511 km öffentliches Kanalnetz berichtet, was rund 90% des Erdumfanges am Äquator entspricht. Dabei teilte sich das Kanalnetz auf in 27.563 km Mischwasser-, 3.885 km Schmutzwasser- und 5.063 km Regenwasserkanäle.

 

Wichtiger Bestandteil des Anlagevermögens

Diese Zahlen machen deutlich, wie wichtig die Frage nach einer gesicherten Kontrolle der Abwasserleitungen und -kanäle hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit ist. Bleibt zu wünschen, das auch andere Bundesländer dem Vorbild Hessens folgen werden: „Unsere Abwasserleitungen und -kanäle sind ein wichtiger Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens und stellen in der Regel den werthaltigsten Immobilienbesitz einer Kommune dar. Regelmäßige, fachlich einwandfrei durchgeführte Kontrollen dienen nicht nur dem Erhalt dieses Vermögens sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Grundwasser und Boden und damit nicht zuletzt unserer Trinkwasserversorgung“, so Nielsen. „Und gerade diese wichtige Aufgabe in den Händen qualifizierter Unternehmen zu wissen, ist eine gute Sache.“

 

www.kanalbau.com

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