Zahlungspflicht bei Subunternehmer-Verträgen
Der vielfache Einsatz von Subunternehmern bei der Abwicklung von Bauverträgen führt mitunter zu Missbräuchen. Der Gesetzgeber hat daher in den vergangenen Jahren eine Reihe von Bestimmungen erlassen, die dem entgegenwirken sollen.
So haftet der Hauptunternehmer unter anderem wie ein Bürge dafür, dass sein Subunternehmer den Mindestlohn zahlt (§ 14 AEntG). Unterschreitet der Subunternehmer den Mindestlohn oder zahlt er keinen Lohn, können die gewerblichen Arbeitnehmer des Subunternehmers den Hauptunternehmer aus dieser Bürgenhaftung in Anspruch nehmen. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Hauptunternehmers an. Die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers erstreckt sich auch auf „Sub-Subunternehmer“ usw.
Regelung zu Kassenbeiträgen u. Ä.
Weiterhin: Bezahlt der Subunternehmer nicht die geschuldeten Urlaubskassenbeiträge an die SOKA-Bau, haftet der Hauptunternehmer grundsätzlich ebenfalls verschuldensunabhängig. Gleiches gilt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Allerdings ist diese Haftung nur dann gegeben, wenn den Hauptunternehmer ein Verschulden trifft. Beschäftigt der Hauptunternehmer also beispielsweise einen „präqualifizierten Subunternehmer“, besteht insoweit keine Haftung des Hauptunternehmers.
Gibt es hiergegen eine vertragliche Absicherung?
In dem vom BGH entschiedenen Fall verwendete der Hauptunternehmer folgende Vertragsklausel: „Der Auftragnehmer hat folgende Nachweise, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, im Original beizubringen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen des Baugewerbes
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BauBG
Werklohnansprüche des Auftragnehmers sind erst nach Vorlage sämtlicher Unterlagen sowie Nachweise in der vertraglich vereinbarten Form zur Zahlung fällig. Bis zum Eintritt dieser Fälligkeitsbedingung ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, auch wenn die Leistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht ist.“
Der – inzwischen insolvente – Subunternehmer lieferte in dem entschiedenen Fall eine vollständige und mangelfreie Leistung ab, konnte aber die geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht beibringen. Daraufhin verweigerte der Hauptunternehmer unter Berufung auf die genannte Klausel jegliche Zahlung.
Klausel „hält“ auch im Insolvenzverfahren
Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel eindeutig und wirksam. Mangels Fälligkeit musste der Hauptunternehmer die Rechnung nicht bezahlen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert an diesem Ergebnis nichts. „Soweit die vertraglichen Regelungen zivilrechtlich wirksam sind und die Insolvenzordnung keine Sondervorschriften bereithält, kann der Insolvenzverwalter… nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen seinen Vertragspartner zustanden. Er hat den vertraglichen Anspruch des Schuldners in dem Zustand hinzunehmen, in dem er im Zeitpunkt der Eröffnung bestand.“ Der Hauptunternehmer muss die Schlusszahlung nur „Zug um Zug“ gegen Vorlage der Bescheinigungen leisten.
Ein gutes Vertragsmuster schützt vor Schäden
Bei der Erstellung und Abwicklung von Subunternehmer-Verträgen ist rechtlich deutlich mehr zu beachten, als bei einem „normalen“ Bauvertrag. Dies gilt sowohl für den Hauptunternehmer als auch für den Subunternehmer. Zwar ist es vom Grundsatz her sinnvoll, dafür zu sorgen, dass der Subunternehmer-Vertrag inhaltlich weitgehend identisch ist mit dem Bauvertrag zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber. In einer Reihe von Punkten empfiehlt sich jedoch eine ausdrückliche vom Hauptvertrag ab-
weichende vertragliche Regelung.
Dies ist dort der Fall, wo die Identität beider Verträge einer sachgerechten Interessenabwägung zwischen Haupt- und Subunternehmer nicht gerecht wird. Insbesondere dann, wenn der Hauptunternehmer den vorgesehenen Subunternehmer nicht kennt, kann sich empfehlen, speziellen Rechtsrat bei einem ausgewiesenen Fachanwalt einzuholen.