Gutachter fällen vernichtendes Urteil über das Bauforderungssicherungsgesetz
„Die neue Bundesregierung sollte die vernichtende Kritik der Gutachter am Bauforderungssicherungsgesetz (BauFoSiG) ernst nehmen. Sie muss unverzüglich die Korrektur des Gesetzes in Angriff nehmen.“ Diese Forderung erhob am 8. Oktober 2009 in Berlin der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie RA Michael Knipper anlässlich der Übergabe eines Gutachtens der Professoren Ulrich Battis und Christoph G. Paulus (Humboldt-Universität zu Berlin) zur „Praxistauglichkeit und Rechtmäßigkeit des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFoSiG) aus wirtschafts-, insolvenz- und verfassungsrechtlicher Sicht“. Das Gutachten belege, dass das BauFoSiG weder durchführbar noch praxistauglich sei und sowohl gegen geltendes Insolvenzrecht als auch gegen Verfassungsgrundsätze eklatant verstoße.
Die Bauindustrie teile die Auffassung der Gutachter, dass das Gesetz Bauunternehmer in ein „Pflichtenkarussell“ schicke, aus dem sie nicht mehr „ungeschoren“ herauskämen, erläuterte Knipper. Handele der Bauunternehmer dem BauFoSiG zuwider werde er bestraft; befolge er dessen Gebot, werde die Zahlung an den bevorzugten Gläubiger im Rahmen der Insolvenzanfechtung wieder rückgängig gemacht. Knipper: „Deutlicher kann wohl nicht belegt werden, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Nachunternehmer ins Leere läuft. Die Unternehmen sind so ungeschützt wie zuvor.“
Gegen die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere Nachunternehmer besser gegen den Ausfall von Forderungen zu schützen, habe die Bauindustrie nichts einzuwenden. Ganz im Gegenteil. Die Bauindustrie sei bereit, an neuen Vorschlägen zur Sicherung von Nachunternehmen gegen Forderungsausfälle mitzuarbeiten. Mit dem BauFoSiG sei dieses Ziel jedoch nicht zu erreichen; das Gesetz habe lediglich zur Folge, dass die Unternehmen mit unerfüllbaren Pflichten konfrontiert und unkalkulierbaren zivil- wie strafrechtlichen Risiken ausgesetzt würden.
Die Praxisuntauglichkeit des BauFoSiG ist nach Auffassung der Gutachter auch verfassungsrechtlich relevant. Im Ergebnis verstoße das Gesetz gleich gegen mehrere Grundrechte wie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 AEMR und Art. 6 EMRK). Knipper appelliert deshalb an die neue Regierungskoalition, diesen für die Bauunternehmen unerträglichen Zustand unverzüglich zu beenden und bei einer Neuregelung schon während des Gesetzgebungsverfahrens stärker auf die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zu achten.
Das Rechtsgutachten steht allen Interessierten auf den Seiten des Hauptverbandes zur Verfügung: www.bauindustrie.de