Gesetzentwurf gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Nicht auf Kosten der Bauwirtschaft!
„Dieser Gesetzentwurf ist ein weiteres Beispiel dafür, wie die Umsetzung von europäischem Recht auf nationaler Ebene die Dinge auf den Kopf stellt.“ So kommentierte Ende Mai der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V., Professor Dipl.-Kfm. Thomas Bauer, den vom Bundeskabinett am 9. Mai 2012 verabschiedeten Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Der Gesetzentwurf soll die Europäische Richtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht umsetzen. Ziel ist es, eine aus dem Jahr 2000 stammende Richtlinie gegen Zahlungsverzug zu verbessern. Seit damals gilt der europaweite Grundsatz, dass Leistungen grundsätzlich binnen 30 Tagen zu bezahlen sind.
Die von der Bundesregierung geplante Richtlinienumsetzung hat jedoch in Deutschland den gegenteiligen Effekt, d. h. die Zahlungsfristen werden sich zulasten der Gläubiger erheblich verlängern. Während das Bürgerliche Gesetzbuch bislang vorsieht, Leistungen im Zweifel sofort abzunehmen und zu bezahlen, erlaubt der Regierungsentwurf gewerblichen Auftraggebern, sich mit Abnahme und Bezahlung insgesamt 90 Tage Zeit zu lassen und so einen 3-monatigen kostenlosen Kredit ihres Gläubigers in Anspruch zu nehmen. Noch längere Fristen können Gerichte nur untersagen, soweit diese den Gläubiger „grob benachteiligen“.
„In Anbetracht der Tatsache, dass Bauunternehmen vorleistungspflichtig sind, d. h. grundsätzlich jedes Bauvorhaben auf eigene Kosten vorfinanzieren müssen, sind wir auf eine schnelle Bezahlung unserer Leistung dringend angewiesen. Zumindest im Werkvertragsrecht muss der Gesetzentwurf unbedingt angepasst werden. Sicherzustellen ist, dass sich bei Abnahme und Bezahlung des Werklohns die Rechtslage möglichst verbessert, keinesfalls aber deutlich verschlechtert!“
Mit dem nun vorgesehenen Gesetzentwurf werden der deutschen Bauwirtschaft – unter dem wohlfeilen Stichwort „Bekämpfung von Zahlungsverzug“ – wieder einmal „Steine statt Brot gegeben“, so Bauer weiter.