BG Bau: „Lärm lässt sich dämpfen“
Rund 2.000 Auszubildende in 14 Ausbildungszentren nahmen an den bundesweiten Aktionstagen der BG Bau teil. Dabei konnten sie selbst messen, welcher Lärm beispielsweise von Baukreissägen, Schlagbohrern oder Rüttelplatten ausgeht. Fachleute der BG Bau erläuterten die gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm am Arbeitsplatz und wie man sich dage-
gen schützt. Denn Schwerhörigkeit ist die häufigste Berufskrankheit in der Bauwirtschaft.
Arbeitsplätze ab einer Belastung von 85 Dezibel dB(A) sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Dort müssen die Beschäftigten Gehörschutz tragen, den der Arbeitgeber bereits ab einem Lärmpegel von 80 dB(A) zur Verfügung stellen muss. Die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verpflich-
tet den Unternehmer, an Arbeitsplätzen ab 85 dB(A) den Lärm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zu mindern. Eine organisatorische Lösung kann es beispielsweise sein, Lärmbereiche von anderen Arbeitsplätzen zu trennen oder Maschinen einzukapseln.
Bei Neuanschaffungen ist die Auswahl leiserer Maschinen und Geräte geeignet, um den Lärm auf Baustellen zu mindern. Doch wie eine Befragung der BG Bau unter 14 Maschinenherstellern auf der Bauma zeigt, spielt das Thema „Lärm“ in den Verkaufsgesprächen bisher eher eine untergeordnete Rolle. Zwar sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, über die Geräuschabstrahlung ihrer Maschinen zu informieren und die Emissionswerte in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsunterlagen anzugeben. Doch nur wenige Käufer fragen konkret danach. Tatsächlich sind Aufkleber mit Angaben zur Lärmemission auf jedem Gerät zu finden. Meist sind zwei Werte angegeben: Die Kennzeichnung LPA steht für „Emissions-Schalldruckpegel“ und zeigt an, wie laut es an der Maschine direkt ist, unabhängig von Fremdgeräuschen und Reflexionsschall. Liegt dieser Wert über 80 dB(A), muss der Hersteller zusätzlich den „Schallleistungspegel“ (LWA) bestimmen lassen. Dieser Wert gibt an, wie viel Lärm die jeweilige Maschine in ihre Umgebung abstrahlt. Unabhängig von diesen Emissionswerten sind im Hinblick auf den Arbeitsschutz die Immissionswerte zu beachten, also der Lärm, der tatsächlich auf die Beschäftigten einwirkt. Das kann je nach Umgebung mehr oder weniger sein, als auf dem Gerät angegeben ist. Nur diese Immissionswerte sind Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer auf jeden Fall vornehmen muss. Daraus leitet er in erster Linie organisatorische und technische Maßnahmen ab, um seine Beschäftigten vor Lärm am Arbeitsplatz zu schützen. Persönliche Schutzausrüstung kommt nur dann zum Einsatz, wenn ein Lärmpegel unter 80 dB(A) mit den zuvor genannten Maßnahmen nicht zu erreichen ist.