Erfolgsvergütung: Grundlagen und Hinweise


Ein geeignetes Erfolgsvergütungsmodell bezieht sich auf die gesamtbetriebliche Erfolgs-
wirksamkeit, welche durch die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens aus zielorientiertem Wirken entsteht. Durch diese Wirksamkeit kann der Erfolg des Unternehmens in erheblicher Weise beeinflusst werden. Das qualitative und soziale Ziel eines marktorientiert agierenden Unternehmens ist es doch, die Existenzgrundlage für alle beteiligten Mitarbeiter/innen auf Dauer zu ge-
währleisten. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das Unternehmen finanzielle Grundlagen und organisatorische

und finanzielle Maßnahmen durch Wissen und Leistung sichert. Die allen Beteiligten jederzeit bewusste Zielvereinbarung ist dabei durch entsprechende Leistung jährlich mindestens zu realisieren. Für die jährliche Erfolgsvergütung ist das vereinbarte Ziel zu sichern und der Erfolg möglichst so durch Leistung zu erhöhen, dass er über die betriebliche Zielvereinbarung – den Mindestgewinn – hinausgeht. Dieser Mehr-Erfolg kommt dann einerseits dem Unternehmen, ins-besondere aber allen beteiligten Mitarbeitern/innen für die Zukunftssicherung zu Gute; ist also eine entscheidende Motivationsgrundlage.

Die Erfolgsbeteiligung kann sowohl als Ergebnis- und auch als Gewinn-Beteiligung angesehen werden. Anspruchsgrund-
lagen für die Gewinnbeteiligung sind Einzelverträge oder Kol-
lektiv-Vereinbarungen, die dem § 87 BetrVG und damit der Mitbestimmung der Leistungsbeteiligten unterliegen. Mann kann diese ergebnisbezogene Beteiligung der Mitarbeiter auch als Tantiemen bezeichnen. Die Tantieme bezieht sich dabei nicht auf einen einzelnen Auftrag-/Geschäftsabschluss, son-
dern auf das gesamte Ergebnis des Unternehmens (s.o.), an welcher alle leistungsbeeinflussenden Mitarbeiter beteiligt und animiert sind.

Die Erfolgsbeteiligung / Tantieme sind wie andere Gewinn-
beteiligungen lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Als Einmal-Zahlung sind Tantiemen grundsätzlich den Monaten der Auszahlung zuzuordnen. Ein-
malzahlungen sind Zuwendungen, die aus bestimmten Anläs-
sen zum laufenden Entgelt gezahlt werden. U.a. gehören hierzu neben den Gratifikationen, Weihnachtsgeldern, Urlaubs-
geldern, auch Gewinnbeteiligungen und Jahresprämien, Tan-
tiemen. Für spontane Einmal-Zahlungen gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Systematische Einmalzahlungen werden aber im Regelfall mit rechtlicher Grundlage in einer Betriebsvereinbarung und als „betriebliche Übung“ erkennbar. Als Begriff für die betriebliche Übung wird also die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verwaltensweisen im Unternehmen verstanden, aus denen die Mitarbeiter hier schließen können, ihnen solle für eine Leistung eine Vergünstigung gewährt werden (BAG-Urteil vom 12.01.1994, 5 AZR 41/93).

Die Erfolgsvergütung ist als Ergebnisbeteiligung zu betrachten, da die Mitarbeiter eine vereinbarte Beteiligung an der ihnen vorgegebenen Leistung und  von ihnen geschaffenen Leistungserfolg erhalten. Für alle Mitarbeiter besteht aber die übliche  Leistungssteuerpflicht nach den Grundlagen des § 19 Absatz 1 Nr. 1, ESTG; hier sind Gehälter, Löhne, Tantiemen, gemeint. Die Sozialversicherungspflicht besteht ebenfalls und die Rechtsgrundlage ist  in § 14, Satz 1-SGB IV/Arbeitsentgelt.        

 

Günter Sehlhoff c/o BUB Berater-Cooperation

Hauptstraße 340, 33818 Leopoldshöhe

E-Mail: g.sehlhoff@bauwirtschaft.de

Tel. 0 52 02/98 36-0, Fax: 0 52 02-98 36-20

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