Zur Kooperation verpflichtet?

Arbeitseinstellung beim Scheitern von Nachtragsverhandlungen

Bei den meisten Bauvorhaben kommt es regelmäßig wegen veränderter und nicht vorhersehbarer Umstände oder aufgrund von Eingriffen des Bauherrn zu Änderungen in der Ausführung oder zu Leistungserweiterungen bzw. Zusatzleistungen.

Häufig besteht dann keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, ob die geänderte oder zusätzliche Leistung bereits im Leistungsumfang des Vertrages (das heißt im Bausoll) enthalten oder vom ursprünglich vereinbarten Bausoll nicht umfasst ist, respektive ob und in welcher Höhe ein etwaiger Mehrvergütungsanspruch besteht. Wenn der Auftraggeber dann bekundet oder ankündigt, Mehrkosten nicht tragen zu wollen, wird der Unternehmer nicht selten eine Arbeitseinstellung androhen und die Ausführung weiteren Leistungen bis zu einer Einigung dem Grunde und der Höhe ablehnen.

Wenn er gar voraussieht,...

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