BAUVERTRÄGE WÄHREND DER VERTRAGSABWICKLUNG

Nachträge korrekt
begründen

Es gibt wenige Bauverträge, bei denen es während der Vertragsabwicklung nicht zu einzelnen Vertragsänderungen oder Zusatzleistungen kommt, deren  Abwicklung und  Begründung sorgfältig zu geschehen hat.

Haben die Parteien hierzu die VOB/B vereinbart, so sind die Preise zu diesen Nachträgen auf der Grundlage von § 2 Abs. 5 (Vertragsänderung) oder § 2 Abs. 6 (Zusatzleistung) der VOB Teil B zu ermitteln. Danach ist der neue Preis auf der Basis der bisherigen Preisgrundlagen und unter Berücksichtigung der Mehr - oder Minderkosten zu bestimmen. Dabei ist es natürlich Sache des Auftragnehmers, diese Arbeit zu leisten und seinen Nachtrag korrekt zu begründen. Es fragt sich wie sorgfältig dies zu geschehen hat.

Beispiel

Aufgrund einer Änderung des Bauentwurfs kommt es zu einer Vertragsänderung. Zur Begründung geänderter Preise legt der Auftragnehmer seine Urkalkulation vor und weist darauf hin, dass die dort aufgeführten Preise „üblich und angemessen“ sind.

Genügt dies für den Nachweis der vom Auftragnehmer geforderten geänderten Preise?

Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat hierzu mit Urteil vom 25.10.2013 - AZ: 22 U 21/13 folgendes ausgeführt:

„Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen“.

Der Auftragnehmer muss hierfür seine ursprüngliche Angebotskalkulation vorlegen. Fehlt eine solche, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die ursprünglich vereinbarten Vertragspreise zu erstellen.

„Dieser ursprünglichen Kalkulation ist eine neue Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis gegenüberzustellen“.

Ist das Gericht (auch mithilfe eines Sachverständigen) nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die vom Auftragnehmer geforderten Nachtragspositionen auf dem Preisniveau des Vertrags-Leistungsverzeichnisses beruhen bzw. aus diesem fortentwickelt wurden, so ist der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers unschlüssig und eine hierzu eingereichte Klage unbegründet. Die bloße Vorlage der Urkalkulation und die Behauptung des Auftragnehmers, dass seine Preise „üblich und angemessen“ seien, sind also nicht ausreichend, um seinen Mehrvergütungsanspruch schlüssig zu begründen.

Hinweise für die Praxis

Einigen sich die Vertragsparteien über den neuen Preis für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen, so ist natürlich nicht notwendig, diese im Einzelfall doch recht aufwändige Arbeit zu leisten. Nur dann, wenn eine solche Einigung scheitert und man hiermit zu Gericht gehen muss, ist dem Auftragnehmer dringend zu raten, den hier vom Gericht aufgezeigten Weg zu gehen.Ansonsten läuft er Gefahr, dass sein Mehrvergütungsanspruch „unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abgewiesen“ wird.

Haben die Vertragsparteien die VOB/B nicht vereinbart, sondern richtet sich der Vertrag nach den Regeln des BGB, so gelten die vorgenannten Ausführungen nicht. Nachträge und Zusatzleistungen sind danach völlig selbstständige neue Verträge, bei denen sich die Vertragspartner über den Preis grundsätzlich einigen müssen. Fehlt oder scheitert eine solche Einigung über den Nachtragspreis, wurde die Arbeit aber ausgeführt, so gilt die „übliche Vergütung als vereinbart“ (§ 632 Abs. 2 BGB)

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