Was ist wegen Sepa zu tun?
Bis spätestens 1. Februar 2014 wird der gesamte europäische Zahlungsverkehrsraum auf das neue SEPA-Zahlverfahren umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Angabe der Kontoverbindungen nur noch per IBAN und BIC, der Datenaustausch von Zahlungen findet im XML-Format statt.
Folglich müssen Unternehmen ihre Rechnungs- und Zahlungssysteme bis dahin auf das SEPA-Zahlungsverfahren umgestellt haben. Aber nicht nur die Softwaresysteme müssen angepasst werden; bei Lastschriften müssen Unternehmen die Zahlungspflichtigen auch über die Verfahrensumstellung informieren. So geht‘s:
SEPA-tauglichkeit der kaufmännischen Software klären
Klären Sie mit der Bank oder dem Software-Hersteller, ob Ihre kaufmännische Software SEPA-fähig ist, oder ob Sie ein Update braucht.
Kontokennung in IBAN und BIC konvertieren
Künftig werden Zahlungskonten nur noch durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) identifiziert. Dazu müssen die Stammdaten der Personenkonten neu mit BIC und IBAN versehen werden. Die eigene Kontokennung finden Sie auf Ihrem Kontoauszug angegeben.
Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen
Für SEPA benötigen Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die Sie auf elektronischem Weg bei der Deutschen Bundesbank unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de beantragen können.
Firmenlastschriftverfahren festlegen
Legen Sie fest, ob das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (B2B) oder das SEPA-Basislastschriftverfahren (CORE, COR1) in Ihrer Firma verwendet werden soll. Das SEPA-Basislastschriftverfahren gilt für den Geldverkehr zwischen Unternehmen und Privatpersonen, die SEPA-Firmenlastschrift für den Geldverkehr zwischen Unternehmen.
Lastschriftmandate einholen
Holen Sie von Ihren Kunden SEPA-Lastschriftmandate (Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift gegenüber dem Zahlungsempfänger und zur Kontobelastung gegenüber seiner Bank) ein. Jedes SEPA-Lastschriftmandat erhält eine eindeutige, frei wählbare Mandatsreferenz, etwa die Betriebsnummer oder eine komplett neue Nummer – sie muss allerdings eindeutig sein. Jedes SEPA-Lastschriftmandat wird durch die Mandatsreferenz in Verbindung mit der Gläubiger-ID eindeutig identifiziert.
SEPA-Lastschriften haben ein festes Fälligkeitsdatum, an dem die Kontobelastung erfolgt.
Bestehende Einzugsermächtigungen
Bereits erteilte Einzugsermächtigungen bleiben auch
unter SEPA bestehen. Als Lastschrifteinreicher sind Sie jedeoch gesetzlich dazu verpflichtet, die Zahler vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über den Wechsel von der Einzugsermächtigung auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift zu unterrichten: dabei müssen die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz
angegeben werden. Vorlagen für SEPA-Lastschriftmandate
finden Sie bei Ihrem Zahlungsdienstleister oder im Internet unter
www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de.
Bestehende Abbuchungsaufträge
Die SEPA-Firmenlastschrift dient ausschließlich zum Einzug von fälligen Forderungen zwischen zwei Unternehmen. Die Mandate müssen hierfür neu eingeholt werden. Das Lastschriftenmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Im Gegensatz zur SEPA-Basislastschrift muss der Zahlungspflichtige das Lastschriftenmandat vor der ersten Ausführung bei seiner Bank bestätigen.
Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Lastschriften
Für ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr über 12.500 EUR besteht eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Bei allen Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die Bundesbank zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie unter: