Mehr Sicherheit für Bauunternehmen und Bauherren bei Pfusch am Bau

Wenn Ansprüche verjähren

Das BGH ändert die Rechtsprechung zur Verjährungshemmung bei Baumängeln und schafft damit Klarheit in Fragen der Gewährleistungsfristen. Im „selbständigen Beweisverfahren“ festgeschriebene Mängel verjähren jetzt einheitlich.

Charlotte Peitsmeier ist Baurechtsanwältin bei Koenen Bauanwälte.
© Koenen Bauanwälte

Charlotte Peitsmeier ist Baurechtsanwältin bei Koenen Bauanwälte.
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Bei Pfusch am Bau bleibt dem Bauherrn oft keine andere Lösung, als bestehende Mängel gutachterlich feststellen zu lassen. Zügiges Handeln ist geboten, denn Gewährleistungen verfallen in Bausachen grundsätzlich nach fünf Jahren. Um Risse in der Fassade oder schlechte Verarbeitung gerichtlich festzuhalten, setzten Auftraggeber nicht selten ein sogenanntes „selbständiges Beweisverfahrens“ in Gang.

„Es handelt sich dabei um ein gerichtliches Verfahren, das im Unterschied zu einem streitigen Hauptsacheprozess allein der Tatsachenfeststellung dient“, erläutert Charlotte Peitsmeier, Baurechtsanwältin bei Koenen Bauanwälte. „Es ist sozusagen eine Light-Version eines Gerichtsverfahrens, bei dem Beweise unter gerichtlicher Begleitung durch die Einholung von Sachverständigengutachten zusammengetragen werden. Diese Variante spart im besten Fall Kosten und entlastet die Gerichte.” Selbständige Beweisverfahren hemmen Verjährungsfristen, können sich aber über Jahre hinziehen.

Neue Rechtsprechung pro Auftraggeber

Das BGH-Urteil zum selbständigen Beweisverfahren spart Zeit und lässt Raum für gütliche Einigung.
@ pixabay/dimitrisvetsikas1969

Das BGH-Urteil zum selbständigen Beweisverfahren spart Zeit und lässt Raum für gütliche Einigung.
@ pixabay/dimitrisvetsikas1969
Wird mangelhaft geleistet, betrifft das häufig gleich mehrere Teile eines Bauwerks. Im selbständigen Beweisverfahren werden daher meist mehrere Mängel gleichzeitig verfolgt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und durch unterschiedliche Sachverständige begutachtet werden können. Wie bei einer Klage wird die Verjährung von Mängelansprüchen durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt, sie „pausiert“.

Der Zeitpunkt, in dem diese gesetzlich vorgesehene Hemmungswirkung wieder beendet ist, wurde in der Rechtsprechung bisher für jeden festgestellten Mangel einzeln bestimmt. War ein Teil eines Bauwerks in einem selbständigen Beweisverfahren also bereits abschließend begutachtet worden, musste davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfristen diesbezüglich bereits weiterlaufen. Das beinhaltete ein Risiko für den Bauherrn: Wenn er den vollständigen Abschluss des Beweisverfahrens abwartete, konnte das dazu führen, dass manche Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden konnten. Sie waren bereits im Laufe des Verfahrens verjährt.

Diese Problematik hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) gesehen und seine seit 1992 geltende Rechtsprechung zur Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren gekippt. Ab jetzt gilt: Werden im Beweisverfahren mehrere Mängel behandelt, endet die Verjährungshemmung einheitlich mit dem Abschluss des Verfahrens. Diese Entscheidung bedeutet mehr Sicherheit für institutionelle und private Bauherren.

Was war passiert?

Der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 22. Juni 2023 liegt der Fall eines Auftraggebers zu Grunde, der kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfristen das oben beschriebene selbständige Beweisverfahren über zwei Mängel an einer Betonfertigteilfassade eingeleitet hat. Das Verfahren endete fünf Jahre später. Das Problem: Die Risse waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren kein Thema mehr, weil die Begutachtungen längst abgeschlossen waren.

Als nun der Auftraggeber nach Abschluss des Beweisverfahrens ein Klageverfahren auf Zahlung von Kostenvorschüssen zur Beseitigung beider Mängel einleitete, berief sich der Bauunternehmer hinsichtlich der Risse auf eine Verjährung der Mängelansprüche. Er vertrat die Auffassung, dass der Auftraggeber seine Ansprüche diesbezüglich bereits zwei Jahre zuvor hätte einklagen müssen, um seine Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren. Hierfür bezog er sich auf ein Urteil des BGH vom 03. Dezember 1992, wonach die Hemmung der Verjährung mit der jeweiligen Beweiserhebung über diesen Mangel endet. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH wäre der Auftraggeber mit Blick auf die Risse also tatsächlich leer ausgegangen.

Was hat sich geändert?

Damals wie heute gilt, dass die Hemmung der Verjährung nach der Beendigung des Verfahrens endet. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der Beweiserhebung beendet. Der BGH hat jetzt – in Abweichung zu seiner früheren Rechtsprechung – klargestellt, dass sich diese „sachliche Erledigung“ auch bei mehreren Mängeln auf das Ende der gesamten Beweisaufnahme, also das Ende des Beweisverfahrens als solches bezieht. Es wird nicht mehr gesondert auf die Begutachtung jedes einzelnen Mangels abgestellt.

Für den Auftraggeber in dem BGH-Fall bedeutet das, dass er seine Ansprüche hinsichtlich der Risse im Beton noch erfolgreich einklagen konnte. Die Gegenseite hat sich zu Unrecht auf eine Verjährung berufen. „Ich begrüße die Entscheidung, weil sie einheitliche Verhältnisse schafft und für ein höheres Maß an Rechtssicherheit sorgt“, betont Charlotte Peitsmeier. „Die entscheidende Frage, wann die Hemmung der Verjährung endet, sollte an eindeutige und leicht festzustellende Umstände anknüpfen.“

Pro Zeitersparnis und Raum für Einigung

Daneben dient das Urteil auch der Prozessökonomie: Denn nach der früheren Rechtsprechung wäre der Bauherr im Einzelfall gezwungen, Ansprüche wegen einzelner Mängel bereits vorab, also vor Beendigung des Beweisverfahrens, einzuklagen. Das würde zu einer unnötigen Aufspaltung einheitlicher Sachverhalte führen und letztendlich sowohl für die Parteien als auch für die Gerichte einen höheren Zeitaufwand bedeuten. Und auch eine gütliche Einigung kann viel eher gelingen, wenn hinsichtlich aller in Streit stehender Mängel Klarheit herrscht.

Koenen Bauanwälte

www.bauanwaelte.de

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