Forderungen nicht verjähren lassen

Am 31. Dezember verjähren alle Forderungen, die dann drei Jahre alt werden. Abhilfe kann aber ein gerichtliches Mahnverfahren schaffen.

Stichtag 31. Dezember 2016: Alle offenen Forderungen, die dann drei Jahre alt werden, verjähren an diesem Termin und werden vollkommen gegenstandslos. Die einzige Möglichkeit, der Verjährung effektiv entgegen zu wirken, ist der zügige Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Der Antrag auf Mahnbescheid allein genügt schon, um das Schlimmste zu verhindern.

Betroffene Forderungen

Das Wichtigste zuerst: Welche Forderungen sind überhaupt von der Verjährung betroffen? Dieses Jahr sind das alle ungeklärten Forderungsangelegenheiten aus dem Jahre 2013. Dabei ist es für die „regelmäßige Verjährungsfrist“ völlig unerheblich, wann genau im Referenzjahr 2013 die Forderung entstanden ist. Ein offener Posten auf dem Januar 2013 steht diesen Dezember genauso zur Verjährung an wie eine Forderung aus dem November des gleichen Jahres. Ausschlaggebend ist nach dem einschlägigen §195 BGB nur, dass die jeweilige Forderung drei Jahre alt wird.

Die Verjährung hemmen

Das lässt sich aber über den „Antrag auf Erlass eines Mahn-
bescheides“ beim zuständigen Mahngericht verhindern. Besonders Wichtig dabei: Das Antragsdatum allein ist für die Verjährungshemmung ausschlaggebend. Es geht also nicht um das Bearbeitungsdatum bei Gericht oder das Datum, an dem der Mahnbescheid selbst tatsächlich erlassen wird: Solange ein Datum vor dem 31. Dezember auf dem Mahnantrag steht, ist die Verjährung gehemmt.

Gerichtliches Mahnverfahren

Für das gerichtliche Mahnverfahren sehen die Gerichte ein zweistufiges System vor. Es besteht aus Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Für den Fall, dass der Schuldner trotz des Mahnbescheids immer noch nicht bezahlt, wird der Vollstreckungsbescheid als Teil zwei fällig. Beide Bescheide gehen dem Schuldner dabei in amtlicher Zustellung, d.h. im gelben Briefumschlag, zu und sind ein deutliches Signal, sich um die ungeklärte Forderungssache zu kümmern.

Vollstreckungsbescheid ebenso wichtig

Um das Thema Verjährung tatsächlich komplett abzuhaken, kommt es aber unbedingt auf den Vollstreckungsbescheid an. Ein Mahnantrag und ein Mahnbescheid hemmen zwar die Verjährung effektiv, jedoch nur für sechs Monate. Erfolgt innerhalb dieser Frist, also nach Erlass des Mahnbescheides, kein Antrag auf Vollstreckungsbescheid, beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Für knappe Forderungsangelegenheiten bedeutet das nichts anderes, als dass sie einfach nur ein Halbjahr später ungültig werden. Deshalb: Das gerichtliche Mahnverfahren immer „durchziehen“ und nach dem Mahnbescheid auch den Voll-
streckungsbescheid beantragen.

Titulierung und Zwangsvollstreckung

Der unwidersprochene Vollstreckungsbescheid gilt als soge-
nannter Titel und genießt damit rechtlich denselben Status wie ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich: Er ist ganze 30 Jahre gültig. Gleichzeitig eröffnet er alle Möglichkeiten der nachgerichtlichen Zwangsvollstreckung samt Gerichtsvollzieheraufträgen und Pfändungsmaßnahmen. Kurzum: Die Zugriffsmöglichkeiten auf schuldnerische Vermögenswerte potenzieren sich. Damit die Zwangsvollstreckung und Titelüberwachung funktionieren, kommt es auf ein lückenloses Bonitätsmonitoring an, wie es spezialisierte Dienstleister im Forderungsmanagement anbieten. Nur dann werden Zugriffsoptionen offenbar und die Titulierung kann zum gewünschten Ergebnis führen: der Realisierung.

PNO Inkasso AG

www.pno-inkasso.de

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