Straf- und Bußgeldvorschriften bei Schwarzarbeit
Schwarzarbeit führt nicht nur zum eventuellen Verlust von Vergütungsansprüchen (für den Auftragnehmer) und Gewährleistungsansprüchen (für den Auftraggeber) und wirkt sich für den Auftragnehmer nicht nur im Rahmen der Eignungsprüfung bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen negativ aus, sondern hat auch eine ganze Reihe von straf- und bußgeldbewehrten Gesetzesverstößen zur Folge, von denen nachstehend die wichtigsten Rechtsgrundlagen aufgeführt werden:
Eine „unerlaubte Handwerksausübung“ in „erheblichem Umfang“ kann sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber (Bauherr, Generalunternehmer) Bußgelder bis zu 50.000 € auslösen (siehe § 8 Abs. 1 Nr.1e und § 8 Abs. 1Nr.2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
Geht die Schwarzarbeit gleichzeitig mit Steuerhinterziehung einher, so sind Geldstrafen, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren denkbar. Handelt es sich lediglich um „leichtfertige Steuerverkürzung“, so kommen Bußgelder mit bis zu 50.000 € in Betracht (siehe hierzu § 370 Abs. 1 und 3 Abgabenordnung). In Einzelfällen kann auch der Tatbestand des Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch) wegen „betrügerischen Leistungsmissbrauchs“ in Betracht kommen. Auch hier sind Geldstrafen und in schweren Fällen Freiheitsstrafen denkbar.
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, München