Im deutschen Recht herrschte lange Zeit die Auffassung vor, dass ein Bieter, der den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erhält, diesen jedenfalls in wesentlichen Teilen auch selbst ausführen müsse (Gebot der Selbstausführung).
Dies entspricht für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte jedoch weder den Vorgaben des Europa- und inzwischen auch des nationalen Rechts noch den tatsächlichen Gegebenheiten einer immer stärker arbeitsteilig strukturierten Wirtschaft. Der nachfolgende Beitrag behandelt ausgewählte Probleme im Zusammenhang mit der Benennung von Nachunternehmern im Vergabeverfahren.
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